Kosmetikrecht
Für kosmetische Mittel gibt es keine Zulassungspflicht wie sie für Arzneimittel gilt.
Jedoch werden die Anforderungen für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel in der EU über die EU-Kosmetikverordnung (VO) 1223/2009 geregelt. Alle Vorschriften dieser Verordnung müssen zwingend erfüllt sein.
Hierfür muss eine verantwortliche Person benannt werden (Art. 4), die für die Sicherheit und rechtliche Konformität des Produkts verantwortlich ist. Die Überwachung erfolgt durch nationale Behörden wie beispielsweise die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Durch die Einhaltung dieser Vorschriften können Verbraucher sicher sein, dass die angebotenen Kosmetika sicher sind und hohen Qualitätsstandards entsprechen.

EU-Kosmetikverordnung (VO) 1223/2009
Die EU-Kosmetikverordnung (VO) 1223/2009 legt umfassende Anforderungen an kosmetische Mittel fest, um die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Vor dem Inverkehrbringen müssen alle Anforderungen durch den Inverkehrbringer bzw. die verantwortliche Person vollständig erfüllt werden.
Produktsicherheit
Ein fundamentaler Aspekt der Kosmetikverordnung ist die Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Produkte. Alle kosmetischen Produkte müssen vor Markteinführung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden. Diese muss von einer qualifizierten Fachperson erstellt werden (Art. 10 Abs. 2).
Die Sicherheitsbewertung ist ein wesentlicher Teil der Produktinformationsdatei (PID), die alle erforderlichen Informationen zur Sicherheit und Qualität des kosmetischen Produkts enthält. Sie muss am angegeben Ort der veranwortlichen Person vorliegen und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Kennzeichnungspflicht
Alle Kosmetikprodukte müssen klare und präzische Kennzeichnungen aufweisen. Dazu zählen unter anderem Firma und Anschrift, Nenninhalt, Anwendungs- und Warnhinweise, Verwendungsdauer, Mindesthaltbarkeit, Chargennummer und Deklaration der Inhaltsstoffe. Diese müssen gemäß der zugewiesenen INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) in festgelegter Reihenfolge und Form aufgeführt werden.
Notifizierung
Vor dem Inverkehrbringen muss das kosmetische Mittel über das elektronische Meldesystem CPNP (Cosmetic Products Notification Portal) bei der EU angemeldet sein.
Werbeaussagen
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 definiert die Anforderungen an Werbeaussagen für kosmetische Mittel, um die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die in der Werbung getätigten Aussagen müssen wahrheitsgemäß, nachweisbar, eindeutig und für den Verbraucher verständlich formuliert sein.
Zusätzlich zu den genannten Anforderungen bestehen weitere Richtlinien im Hinblick auf die kosmetische Vigilanz, die Verpackungsanforderungen sowie Aspekte der Verunreinigung und andere relevante Themen.
